Rückstauinformationen
Was sind die Ursachen?
Das Kanalnetz des Wasserverbandes Ossiacher See wird selbstverständlich nach den aktuellen Regeln der Technik betrieben und regelmäßig auf eventuelle Schäden untersucht. Dennoch kann aus verschiedenen Gründen ein Rückstau im System entstehen:
Was Sie dagegen tun können:
Schützen Sie alle Einläufe, die unter der Rückstauebene liegen, durch den Einbau von Rückstauverschlüssen. Betroffen sind Bodeneinläufe, Toiletten, Duschen, Waschbecken, Badewannen, Waschmaschinen udgl. Rückstauverschlüsse bieten jedoch keinen absoluten Schutz. Betriebsstörungen, mangelhafte Wartung, Fremdkörper etc. können die Schutzfunktion von Rückstauverschlüssen einschränken oder sogar völlig aufheben. Eine weitere Möglichkeit wäre ein handbetätigter Verschluss. Das Öffnen und Schließen ist aufwendig und wird leicht vergessen und ist in der Praxis somit untauglich.
Toiletten, die unterhalb der Rückstauebene liegen, sollten nach Möglichkeit nur durch eine Hebeanlage angeschlossen werden, welche das Abwasser über die Rückstauebene hebt. In gefährdeten Kellerräumen sollten auf keinem Fall Bodenabläufe (Gully) eingebaut werden.
Verpflichtung des Kanalbenutzers:
Kanalbenutzer sind verpflichtet, Kellerüberflutungen vorzubeugen. Der Wasserverband Ossiacher See übernimmt daher für derartige Schäden keine Haftung. Die detaillierten Erläuterungen dazu entnehmen Sie aus den § 7 und § 11 der Kanalordnung des Wasserverbandes Ossiacher See.
§ 7 Festlegung der Rückstauebene:
(1) Die maßgebliche Rückstauebene liegt bei Freispiegelkanälen in der Regel 10 cm über der Schachtoberkante (Abdeckung des Schachtes), in welchen der Hausanschluss einmündet.
(2) Wenn der Hausanschluss über einen Abzweiger in den Sammelkanal (Schacht) eingebunden ist, liegt die Rückstauebene 10 cm über der Schachtoberkante (Abdeckung des Schachtes), welcher dem Abzweiger in Fließrichtung folgt.
(3) Für Teilbereiche kann die Gemeinde / WVO die maßgebliche Rückstauebene, auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt, auch anders festsetzen.
(4) Entwässerungsanlagen (Anschlüsse), welche in Objekten unter der Rückstauebene liegen, müssen vom Kanalbenutzer mit Rückstausicherungen ausgestattet oder über Abwasserhebeanlagen angeschlossen werden. Die Kosten solcher Maßnahmen sind vom Kanalbenutzer zu tragen.
Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einbau von Rückstauklappen bzw. Verschlüssen keinen 100%igen Schutz vor Überflutungen und Abwasseraustritten unter der Rückstauebene bietet.
(5) Die Gemeinde / WVO haftet nicht für Schäden durch Abwasseraustritte aus Abwasseranschlussstellen/Entwässerungsgegenständen unterhalb der maßgeblichen oder festgesetzten Rückstauebene.
§ 11 Haftung:
(1) Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung des öffentlichen Kanalisationssystems, sowie beim Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen (z.B. Hochwasser, Niederschlagswässer oder Schneeschmelze) oder durch Hemmungen im Wasserablauf (z.B. bei Reparaturen oder Reinigungsarbeiten im öffentlichen Kanalisationssystem oder infolge von Verklausung oder Verstopfung) hervorgerufen werden, hat der Kanalbenutzer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung des Kanalbenützungsentgeltes, sofern kein Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde / WVO vorliegt. Die Gemeinde / WVO ist im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.